Die Baugenehmigung für Ihr Gartenhaus – wann wird Sie benötigt?

Ob man für den Bau eines Gartenhauses eine Baugenehmigung einholen muss, hängt von mehreren Faktoren ab. Ausschlaggebend dabei sind Größe und Höhe, Art und Verwendung, Standort sowie das Fundament. Je nach Kommune beziehungsweise Bundesland variiert die Größe, die bei genehmigungsfreien Gartenhäusern erlaubt ist. In Sachen Verwendung gilt: Geräteschuppen sind deutlich einfacher ohne Genehmigung zu errichten als beispielsweise Mini-Ferienhäuser für den Garten. Der Standort spielt insofern eine Rolle, als dass ein Gartenhaus für Konflikte mit den Nachbarn sorgen könnte – beispielsweise, weil es zu nah an der Grundstücksgrenze steht. Und beim Fundament geht es darum, ob sich das Gartenhaus ohne Aufwand rückstandslos zurückbauen ließe – oder z. B. ein betoniertes Fundament gegossen werden muss.

Darum geht's

Das Bundesland spielt eine große Rolle bei der Baugenehmigungspflicht

In den verschiedenen Bundesländern gelten unterschiedliche Vorgaben hinsichtlich der Vorgaben für die Baugenehmigung für ein Gartenhaus. Deshalb sollte man vor dem Bau eines Gartenhäuschens unbedingt checken, was im eigenen Bundesland gilt. 

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)„Anhang zu § 50 Abs. 1 Verfahrensfreie Vorhaben: Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt.

Bayerische Bauordnung (BayBO) „Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen: (1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude: a.) Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich, …“

Bauordnung für Berlin (BauOBln) „§ 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben: (1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude: Bauordnung für Berlin (BauOBln) „§ 62 Verfahrensfreie Bauvorhaben: (1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude: a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,…“

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) „§ 55 Genehmigungsfreie Vorhaben: (2) Keiner Baugenehmigung bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender Gebäude: 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 m³ umbautem Raum, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen,…“

Bremische Landesbauordnung (BremLBO) „ § 61 Verfahrensfreie Vorhaben: (1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude: a) eingeschossige Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,….“

Hamburgische Bauordnung (HBauO) „Anlage 2 –Verfahrensfreie Vorhaben nach §60: Hamburgische Bauordnung (HBauO) „Anlage 2 –Verfahrensfreie Vorhaben nach §60: ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich.“

Hessische Bauordnung (HBO) „Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55: 1.1 Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs-noch Ausstellungszwecken dienen…“

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) „§61 Verfahrensfreie Bauvorhaben: (1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude: a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,….“

Niedersächsische Bauordnung (NBauO) „Anhang zu § 60 Abs. 1 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen: Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40 m³- im Außenbereich nicht mehr als 20 m³- Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen…“

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) „§62 Genehmigungsfreie Vorhaben: (1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen: 1. Gebäude a) Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände.“

Landesbauordnung Saarland (LBO) „§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen(1) Verfahrensfrei sind: 1. folgende Gebäude: a) eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche,..“

Sächsische Bauordnung (SächsBO) „§61 Verfahrensfreie Bauvorhaben (1) Verfahrensfrei sind 1. folgende Gebäude: a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,…”

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) „§60 Verfahrensfreie Bauvorhaben,… (1) Verfahrensfrei ist die Errichtung, Änderung oder Aufstellung für 1.Gebäude: a) eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10 m²außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind,…“

 

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) „§ 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben (1) Verfahrensfrei sind folgende Gebäude: a) Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ – im Außenbereich bis zu 10 m³– umbauten Raumes,.“

Thüringer Bauordnung (ThürBO) „§60 Verfahrensfreie Bauvorhaben: (1) Verfahrensfrei sind folgende Gebäude: a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,…“

Gibt es die Möglichkeit ohne eine Baugenehmigung ein Gartenhaus aufzubauen?

Meist ist für ein Gartenhaus eine Baugenehmigung nötig. Im Bundeskleingartengesetz ist allerdings geregelt, dass in reinen Gartenkolonien keine Baugenehmigung für Häuschen mit einer Größe bis 24 qm nötig ist.

Unsere Tipps für einen reibungslosen Ablauf

Um beim Bau eines Gartenhauses alles richtig zu machen und schnell voran zu kommen, empfiehlt sich folgender Ablauf: Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde an, wie Sie vorgehen sollen. Anschließend stellen Sie eine Bauvoranfrage beim Bauamt und informieren die Nachbarn, um nachträgliche Streitigkeiten zu vermeiden. Manchmal ist es nötig, das schriftliche Einverständnis der Nachbarn für den Bau einzuholen.

Was es noch zu beachten gibt

Um ein Gartenhaus vorschriftsgemäß zu errichten, sollten bestimmte Vorgaben eingehalten werden: So dürfen Gartenhäuser nur einstöckig gebaut werden und weder eine Toilette noch eine Feuerstätte enthalten. Sie dürfen nicht als dauerhafter Wohnort oder Garage benutzt werden und müssen einen bestimmten Abstand von der Grundstücksgrenze einhalten. Besonders wichtig: Beim Bau eines Gartenhauses ohne Baugenehmigung drohen hohe Strafen. Häufig kommt dann nicht nur ein Bußgeld auf den Bauherrn zu, sondern man muss den Bau sogar abreißen.

FAQs - Häufig gestellte Fragen

Hier ein paar kurze Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Thema Baugenehmigung fürs Gartenhaus.

Gesetzlich ist zwar vorgeschrieben, dass „pro Parzelle“ nur ein Gartenhaus mit einer Maximalfläche von 24 qm erlaubt ist. Doch bei großen Grundstücken sind durchaus mehrere Gartenhäuser möglich – beispielsweise ein Schuppen und ein Ferienhäuschen. Die Regelungen dazu hat das örtliche Bauamt parat.

Man darf im Gartenhaus übernachten, aber nicht dauerhaft wohnen.

Weit verbreitet ist die Größe von 10 Kubikmetern Volumen, bis zu der ein Gartenhaus ohne Baugenehmigung errichtet werden darf. Das erlaubt in der Regel zumindest den genehmigungsfreien Bau kompakter kleiner Geräteschuppen. Um sicher zu gehen, sollten Gartenbesitzer jedoch vor dem Baubeginn beim örtlichen Bauamt nachfragen.

Wer mit dem Bau loslegt, ohne eine Baugenehmigung für das Gartenhaus einzuholen, muss mit Strafen rechnen. Im schlimmsten Fall kann das sogar bedeuten, dass man das Haus rückstandslos abreißen muss.

Da in vielen Kommunen ganz eigene Vorgaben für Bauvorhaben existieren, sollte man vor dem Bau eines Gartenhäuschens immer bei der Gemeinde nachfragen und das Vorhaben vorstellen. Das Bauamt, falls die Kommune über ein solches verfügt, ist dafür der richtige Ansprechpartner. Generell ist es aber sinnvoll, davon auszugehen, dass das Gartenhaus eine Baugenehmigung benötigt.

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